Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, die vorliegend umstrittene Anordnung stütze sich auf Art. 46 Abs. 1 BauG und nicht auf das GPR. Sie habe ihre Rechtfertigung im Umstand, dass es um baubewilligungspflichtige Arbeiten gehe, für welche bisher eine Baubewilligung fehle. Das GPR vermöge die Beschwerdeführerin von der Bewilligungspflicht nicht zu befreien. Weiter ergebe sich die örtliche Begrenzung der Massnahme aus der Vorgeschichte und im Kontext des bei der Gemeinde wieder rechtshängigen Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterung der Werkstatt sowie aus dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 und der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Februar