Ihrer Ansicht nach sei es unzulässig, lediglich auf lärmverursachende Arbeiten zu verweisen und keine Abstufung vorzunehmen. Weiter macht sie geltend, die Anordnung sei örtlich nicht begrenzt, wodurch sie offenbar nach dem Willen der Vorinstanz unabhängig vom Standort zumindest für das gesamte Gebiet der Einwohnergemeinde Schwarzenburg gelten solle.