b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verfüge über keine gesetzliche Grundlage und verstosse gegen das Gemeindepolizeireglement (GPR18). Insbesondere werde Art. 25 Abs. 2 GPR nicht berücksichtigt. Zudem verweist sie auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. April 2021, mit welchem das Obergericht festgehalten habe, aus der Formulierung der Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 GPR ergebe sich, dass nicht grundsätzlich jeder Lärm, sondern nur der störende verboten sei. Ihrer Ansicht nach sei es unzulässig, lediglich auf lärmverursachende Arbeiten zu verweisen und keine Abstufung vorzunehmen.