Lärm von Arbeit mit lärmverursachenden Betriebseinrichtungen und technischen Anlagen während der akustischen Nachtzeit (19.00 – 07.00 Uhr) vor. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Vorinstanz hat in Ziffer III./1. der angefochtenen Verfügung ein sofortiges Verbot der Vornahme von Arbeiten mit lärmverursachenden Betriebseinrichtungen und technischen Anlagen während der akustischen Nachtzeit (19.00 – 07.00 Uhr) erlassen und begründet dies mit der unbestrittenen Bewilligungspflicht dieser Tätigkeiten. Solange diese Tätigkeiten nicht bewilligt seien, dürften sie auch nicht ausgeführt werden.