Eine gegen diesen Gesamtbauentscheid erhobene Beschwerde hiess die BVD am 9. Dezember 2020 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.17 Sie hielt in ihrem Entscheid mit Verweis auf den Gesamtbauentscheid vom 30. April 1996 insbesondere fest, es sei bisher lediglich saisonbedingter Lärm von Güterumschlag und Parkieren von Fahrzeugen während der akustischen Nachtzeit (19.00 – 07.00 Uhr) bewilligt worden. Hingegen liege keine Bewilligung für 14 Heidi Walther, Das Rechtsamt kommentiert aktuelle Entscheide, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil II, KPG-