4. Benützungsverbot betreffend Lärm zur akustischen Nachtzeit (Ziffer 1 des Dispositivs) a) Die Gemeinde Schwarzenburg erteilte der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 die Baubewilligung für die Erweiterung der Werkstatt innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens. Die Werkstatt befindet sich auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________ und ist als Baurechtsparzelle zugunsten von A.________ ausgeschieden (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________). Eine gegen diesen Gesamtbauentscheid erhobene Beschwerde hiess die BVD am 9. Dezember 2020 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.17