g) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland geltend macht, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Schwarzenburg vom 13. April 2021. Vorbringen gegenüber der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2021 gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 3. Benützungsverbot, Grundsätze