erforderlich.13 Die Vorinstanz war für den Erlass der vorsorglichen Massnahme somit nicht verpflichtet, vorgängig einen Augenschein durchzuführen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6b und 7a. 6/12 BVD 120/2021/40