f) Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, zur Beweiserhebung sei die Durchführung eines Augenscheins vor Ort unterlassen worden. Die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit wurde im Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 festgestellt (vgl. nachstehend E. 4c und 5c).12 Da das Benützungsverbot bloss eine vorsorgliche Massnahme ist (vgl. nachstehend E. 3), genügt zu seinem Erlass, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint. Ein schlüssiger Beweis ist erst im nachfolgenden Wiederherstellungsverfahren