Dass offensichtlich überwiegende Interessen am Erlass einer sofortigen Verfügung vorlagen oder vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Vorakten. Auch wenn das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit seiner Verfügung vom 24. Februar 2021 die Gemeinde zum Erlass einer Wiederherstellungsverfügung aufgefordert hat, ändert das nichts am Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin erhielt im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Möglichkeit, sich vor Erlass des Benützungsverbots zu äussern. Die Vorinstanz verletzte damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.