c) Weder bestreitet die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021, dass sie vor Erlass des Benützungsverbots der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, noch macht sie eine Dringlichkeit geltend, die zu einem Verzicht der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs geführt hätte. Dass offensichtlich überwiegende Interessen am Erlass einer sofortigen Verfügung vorlagen oder vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Vorakten.