Auf die vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten kann verzichtet werden, wenn das Interesse an einer sofortigen Verfügung das Interesse an einer vorgängigen Anhörung überwiegt. Eine Gefahr, die sofortiges Handeln gebietet, darf aber nicht leichthin angenommen werden.7 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 BVR 2017 S. 221 E. 2.2. 7 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 21 N. 35.