Die Gemeinde hält fest, sie habe die angefochtene Verfügung als Folge der vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 24. Februar 2021 ergangenen aufsichtsrechtlich verfügten Aufforderung zur Anordnung baupolizeilicher Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Die Anweisungen seien klar gewesen und die Gemeinde habe über keinen materiellen Handlungsspielraum mehr verfügt. Zudem sei der Sachverhalt hinreichend bekannt, weshalb sich eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin erübrigt habe. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts sei der Beschwerdeführerin ebenfalls eröffnet worden, womit diese Kenntnis von der Verfügung gehabt habe.