Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin keine Verletzung der Besitzstandsgarantie geltend machen. Auf nicht bewilligte, aber bewilligungspflichtige Sachverhalte finde die Besitzstandsgarantie keine Anwendung. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie die Archivakten BVD 110/2020/84 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen