Aus dem vorerwähnten rechtskräftigen Entscheid ergehe zudem, dass bis anhin – mit kleinen Ausnahmen – keine Arbeiten auf dem Vorplatz bewilligt worden seien und Lärm zur akustischen Nachtzeit möglich erscheine bzw. nicht ausgeschlossen werden könne und dies abgeklärt werden müsse. Bei dieser Ausgangslage sei der Erlass eines sofort vollstreckbaren Benutzungsverbots bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Baugesuch geboten. Diese Anordnung sei aufgrund der möglichen Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften in der Gemeinde auch verhältnismässig. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin keine Verletzung der Besitzstandsgarantie geltend machen.