Weiter führt die Gemeinde insbesondere aus, die örtliche Begrenzung der Massnahme ergebe sich aus der Vorgeschichte und dem Kontext des bei der Gemeinde rechtshängigen Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterung der Werkstatt sowie aus dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020. Aus dem vorerwähnten rechtskräftigen Entscheid ergehe zudem, dass bis anhin – mit kleinen Ausnahmen – keine Arbeiten auf dem Vorplatz bewilligt worden seien und Lärm zur akustischen Nachtzeit möglich erscheine bzw. nicht ausgeschlossen werden könne und dies abgeklärt werden müsse.