Die Verfügung sei der Beschwerdeführerin ebenfalls eröffnet worden, womit diese Kenntnis gehabt habe und dementsprechend gegenüber der Gemeinde hätte Stellung nehmen können, sofern sie dies als angezeigt erachtet hätte. Weiter führt die Gemeinde insbesondere aus, die örtliche Begrenzung der Massnahme ergebe sich aus der Vorgeschichte und dem Kontext des bei der Gemeinde rechtshängigen Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterung der Werkstatt sowie aus dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020.