Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2021 die Beschwerdeabweisung. Bezüglich der gerügten Gehörsverletzung verweist sie auf die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 24. Februar 2021 und macht geltend, die diesbezügliche Anweisung sei klar gewesen und sie hätte über keinen materiellen Handlungsspielraum verfügt. Die Verfügung sei der Beschwerdeführerin ebenfalls eröffnet worden, womit diese Kenntnis gehabt habe und dementsprechend gegenüber der Gemeinde hätte Stellung nehmen können, sofern sie dies als angezeigt erachtet hätte.