Weiter hält sie fest, da die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 BauG nicht gegeben seien, sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Abschliessend rügt sie die Strafandrohung sowie die Fristansetzung zur Mitteilung des weiteren Vorgehens und die unzulässige Aufforderung an den Anzeiger [vorliegend: B.________] um Mitteilung betreffend Verfahrensbeteiligung. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Vorakten, pag. 63, 65 und 66. 3 Vorakten, pag. 53-55. 2/12 BVD 120/2021/40