4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 13. April 2021 sei vollständig aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu gewähren. Vorab macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In materieller Hinsicht macht sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem führt sie aus, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die unzulässige generelle Einschränkung und die verfügte Massnahme sei unverhältnismässig. Weiter hält sie fest, da die Voraussetzungen nach Art.