1. Ab sofort dürfen keine Arbeiten mit lärmverursachenden Betriebseinrichtungen und technischen Anlagen während der akustischen Nachtzeit (19.00 – 07.00 Uhr) mehr vorgenommen werden. 2. Die Benützung des Vorplatzes (mit Ausnahme des auf dem Vorplatz liegenden kleinen Waschplatzes) für Arbeiten jeglicher Art wird per sofort untersagt. 3. Dieses Verbot ist unbesehen einer allfälligen Beschwerde sofort vollstreckbar und wird nötigenfalls mit Polizeigewalt durchgesetzt. 4. Wiederhandlungen gegen diese Verfügung werden nach Massgabe von Art. 50 BauG mit Busse bis Fr. 40'000.–; in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis Fr. 100'000.– bestraft.