a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Carport am neuen Standort nicht bewilligungsfähig ist. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde ist im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist zu bestätigen. Da jedoch die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, wird diese von Amtes wegen neu auf den 15. Oktober 2021 festgelegt.