d) Die Anordnung der Gemeinde, das bereits erstellte Fundament des Carports rückgängig zu machen, ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Die Wiederherstellung ist auch ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für die Beschwerdeführenden zumutbar. Insofern ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde angemessen und daher zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden müssen deshalb das bereits erstellte Fundament des Carports zurückbauen, soweit sie dieses über die Baubewilligung hinaus erstellt haben. 5. Zusammenfassung und Kosten