Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Baubewilligungspflicht erkundigen.21 b) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und insbesondere des Strassenabstands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vorbringt, soll vorliegend ausserdem mit einem grösseren Fahrzeug manövriert werden, womit Sicherheitsabstände noch stärker ins Gewicht fallen. Das öffentliche