Zudem dürften einer weitergehenden Ausnahmebewilligung von Art. 8 Abs. 2 GBR wohl auch öffentliche Interessen entgegenstehen, wurde doch die Strassenanschlussbewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt, dass die öffentliche Strasse in beiden Richtungen vorwärts zu befahren sei, da öffentliche Strassen und Gehwege nicht für Wendemanöver benutzt werden dürften. Der in Abweichung von der Baubewilligung geplante Carport ist somit materiell rechtswidrig und damit, wie die Gemeinde zu Recht erkannt hat, offensichtlich nicht bewilligungsfähig. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands