Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, erteilte die Gemeinde insoweit eine Ausnahmebewilligung von Art. 8 Abs. 2 GBR.18 Besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SG, die eine darüberhinausgehende Ausnahme rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zudem dürften einer weitergehenden Ausnahmebewilligung von Art. 8 Abs. 2 GBR wohl auch öffentliche Interessen entgegenstehen, wurde doch die Strassenanschlussbewilligung unter anderem mit der Auflage erteilt, dass die öffentliche Strasse in beiden Richtungen vorwärts zu befahren sei, da öffentliche Strassen und Gehwege nicht für Wendemanöver benutzt werden dürften.