zwischen Garagenvorplätzen und Abstellplätzen. Beide haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse eine Tiefe von mindestens 6.00 m aufzuweisen. Die Gemeinde legt ihre Vorschrift dahingehend aus, dass sie Carports den Garagen und nicht den Abstellplätzen gleichstellt, weshalb sie auch bei Carports einen Vorplatz verlangt. Diese Auslegung ist rechtlich haltbar, handelt es doch sowohl bei einer Garage als auch bei einem Carport aus baurechtlicher Sicht um Gebäude (vgl. Art. 2 BMBV17), während es sich bei einem Abstellplatz um eine ebenerdige Anlage handelt. Der Vorplatz des Carports hat somit eine Tiefe von mindestens 6.00 m aufzuweisen.