d) Gemäss Art. 8 Abs. 2 GBR haben Garagenvorplätze und Abstellplätze bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 6.00 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahn- / bzw. Trottoirrand. Umstritten ist, ob diese Bestimmung auch für Carportvorplätze gilt. Bei Art. 8 Abs. 2 GBR handelt es sich um eine kommunale Bauvorschrift. Zu berücksichtigen ist deshalb, dass die Gemeinde im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG) ist. Es ist vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will.