Dies hätte zur Folge, dass ein allfälliger Ausbau der Strasse auf den ausgemarchten Umfang beeinträchtigt und damit die Erschliessungspflicht der Gemeinde erschwert werden könnte. Angesichts der vielfältigen Bedeutung des Strassenabstands erscheint es deshalb als sachgerecht, wenn bei ausgemarchten, aber noch nicht vollständig ausgebauten Strassenparzellen die Grundstücksgrenze massgebend ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden.