Da Fahrbahnrand und Grundstücksgrenze im vorliegenden Fall nicht übereinstimmen, ist umstritten, von wo aus der Strassenabstand zu messen ist. Gemäss Angaben der Gemeinde kann der künftige Ausbau der Gemeindestrasse auf den ausgemarchten Zustand nicht ausgeschlossen werden. Wäre der Strassenabstand ab dem aktuellen baulichen Randabschluss zu messen, könnten die Anstösserinnen und Anstösser näher als 3.60 m an die Parzellengrenze bauen. Dies hätte zur Folge, dass ein allfälliger Ausbau der Strasse auf den ausgemarchten Umfang beeinträchtigt und damit die Erschliessungspflicht der Gemeinde erschwert werden könnte.