b) Das Grundstück der Beschwerdeführenden grenzt an die H.________gasse. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine Gemeindestrasse. Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen gesetzlichen oder reglementarischen Bauabstand einzuhalten (sog. Bauverbotsstreifen; Art. 12 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SG12). Das gilt auch für An- und Nebenbauten. Die Gemeinde Seeberg hat Bestimmungen über den Bauabstand von öffentlichen Strassen in ihr Baureglement aufgenommen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SG und Art. 59 SV13). Die gesetzlichen und reglementarischen Bauabstände von öffentlichen Strassen haben verkehrsplanerische, verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung.