5/9 BVD 120/2021/39 schaffen, damit beim Öffnen und Schliessen der Garage der Fussgänger- oder Fahrzeugverkehr auf der Strasse nicht beeinträchtigt werde. Aus diesem Grund müsse sich Art. 8 Abs. 2 GBR auf mit Schliessvorrichtungen versehene Garagen, nicht jedoch auf Einstellräume ohne Tore oder sonstige Abschrankungen und auch nicht auf offene Carports oder Aussenparkplätze beziehen. Insofern könne die genannte Bestimmung auf das geplante Bauprojekt keine Anwendung finden.