Der Strassenabstand des Carports betrage nicht 2.09 m, sondern 3.60 m. In ihren Schlussbemerkungen bezweifeln sie, dass Art. 8 Abs. 2 GBR im vorliegenden Fall einschlägig ist. Die Beschwerdeführenden planten den Bau eines Carports und nicht einer abschliessbaren Garage. Sinn und Zweck von Normen über die Länge der Garagenvorplätze bestünden darin, genügend Raum für das (vorübergehende) Abstellen von Fahrzeugen zu 11 Baureglement der Gemeinde Seeberg vom 20. Juni 2017/22. Februar 2019 (GBR)