Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, der Abstand des Schnurgerüsts zum Fahrbahnrand betrage exakt 3.60 m. Der gesetzmässig vorgeschriebene Strassenabstand werde somit eingehalten. Insofern entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Carport am jetzigen Standort nicht bewilligungsfähig sei. Der verfügte Rückbau verletze einerseits Recht, weil sich die Gemeinde eigenmächtig über die Definition des Strassenabstands hinwegsetze. Andererseits sei er unangemessen, da der Standort bewilligungsfähig sei. Zudem habe die Gemeinde den Sachverhalt unrichtig erhoben. Der Strassenabstand des Carports betrage nicht 2.09 m, sondern 3.60 m.