Vorliegend solle ausserdem mit einem grösseren Fahrzeug manövriert werden, womit die Sicherheitsabstände noch stärker ins Gewicht fallen würden. In ihrer Beschwerdevernehmlassung wies die Gemeinde zudem darauf hin, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 GBR11 Garagenvorplätze bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 6.00 m Tiefe, gemessen zum Fahrbahn- bzw. Trottoirrand, einzuhalten hätten.