Da ein Ausbau der Gemeindestrasse auf den ausgemarchten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nicht möglich. Der Strassenabstand zu öffentlichen Strassen stelle ausserdem einen Sicherheitsabstand dar. Neue Bauten seien im Grundsatz so zu erstellen, dass Ausnahmen von geltenden Rechtsvorschriften nicht erforderlich seien. Vorliegend solle ausserdem mit einem grösseren Fahrzeug manövriert werden, womit die Sicherheitsabstände noch stärker ins Gewicht fallen würden.