a) Die Gemeinde zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, der Carport weise aktuell einen Strassenabstand von 2.09 m bzw. 2.86 m gegenüber der Gemeindestrasse auf. Gemäss Rücksprache mit der Tiefbaukommission könne die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht in Aussicht gestellt werden. Bewilligt worden sei der Carport mit einem Abstand von 3.60 m auf der linken Seite und 4.37 m auf der rechten Seite zur ausgemarchten Gemeindestrasse und nicht zum Fahrbahnrand. Da ein Ausbau der Gemeindestrasse auf den ausgemarchten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nicht möglich.