Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein allfälliges nachträglich eingereichtes Baugesuch anders beurteilen würde. Unter diesen Umständen macht es aus verfahrensökonomischer Sicht keinen Sinn, den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einzuräumen, ohne vorher zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht entschieden hat, dass das Unterschreiten des Strassenabstands nicht bewilligungsfähig sei. 4. Strassenabstand