Es kann aber offengelassen werden, ob sie damit ihren Anspruch auf die Prüfung eines Baugesuchs verwirkt haben. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, hat sich die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung ausführlich mit der mangelnden Bewilligungsfähigkeit des geänderten Vorhabens auseinandergesetzt. An dieser Beurteilung hat sie auch im Beschwerdeverfahren festgehalten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein allfälliges nachträglich eingereichtes Baugesuch anders beurteilen würde.