Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden demgegenüber der Auffassung sind, das geänderte Vorhaben sei bewilligungsfähig, hätte ihnen wohl zugemutet werden können, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung nicht nur Beschwerde zu erheben, sondern auch ein entsprechendes Baugesuch einzureichen, wenn sie eine umfassende Prüfung ihres Vorhabens gewollt hätten. Es kann aber offengelassen werden, ob sie damit ihren Anspruch auf die Prüfung eines Baugesuchs verwirkt haben.