Aus diesem Grund hat sie nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht, sondern festgehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne nicht durch ein nachträgliches Baugesuch aufgeschoben werden. Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden demgegenüber der Auffassung sind, das geänderte Vorhaben sei bewilligungsfähig, hätte ihnen wohl zugemutet werden können, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung nicht nur Beschwerde zu erheben, sondern auch ein entsprechendes Baugesuch einzureichen, wenn sie eine umfassende Prüfung ihres Vorhabens gewollt hätten.