c) Die Gemeinde begründet in der angefochtenen Verfügung, weshalb sie das geänderte Vorhaben als nicht bewilligungsfähig beurteilt. Aus diesem Grund hat sie nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht, sondern festgehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne nicht durch ein nachträgliches Baugesuch aufgeschoben werden.