Es besteht unabhängig davon, ob die Baupolizeibehörde darauf hinweist. Je nach den konkreten Umständen ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht, dass die Bauherrschaft trotz Fehlens des entsprechenden Hinweises ein nachträgliches Baugesuch einreichen muss.9 Wenn kein nachträgliches Baugesuch vorliegt, hat die Behörde im Wiederherstellungsverfahren zumindest summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (materielle Rechtswidrigkeit), da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (formelle Rechtswidrigkeit).10