In diesen Fällen steht der Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens von vornherein fest, weshalb dessen Durchlaufen prozessökonomisch nicht zu rechtfertigen ist. Sofern jedoch die Möglichkeit besteht, dass ein Vorhaben nachträglich bewilligt werden kann, gebietet es die Grundsätze der Fairness und der Verhältnismässigkeit, dass die Verfügungsadressatinnen und –adressaten in der Wiederherstellungsverfügung in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hingewiesen werden. Das Recht, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, ist im Gesetz verankert. Es besteht unabhängig davon, ob die Baupolizeibehörde darauf hinweist.