Die Beschwerdeinstanz habe von Gesetzes wegen die Frage zu prüfen, ob die Gemeinde geltendes Recht verletzt und den Sachverhalt falsch erhoben habe. Ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung habe nicht denselben Zweck und erübrige sich vor allem dann, wenn die zuständige Behörde diesbezüglich schon entschieden habe. Es gehe daher nicht an, wenn sich die Gemeinde nun auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdeführenden hätten keinen Anspruch mehr auf eine nachträgliche Baubewilligung.