a) In ihren Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2021 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe nicht bloss festgestellt, sondern ausdrücklich verfügt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht durch ein nachträgliches Baugesuch aufgeschoben werden könne. Damit sei der Entscheid bezüglich eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsgesuch bereits gefällt bzw. vorweggenommen worden und sei dementsprechend im Rahmen der Beschwerde mitangefochten. Die Beschwerdeinstanz habe von Gesetzes wegen die Frage zu prüfen, ob die Gemeinde geltendes Recht verletzt und den Sachverhalt falsch erhoben habe.