c) Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden den Carport um rund 1.50 m näher an die Gemeindestrasse stellen wollen, als bewilligt. Dadurch könnte das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein, weshalb fraglich ist, ob eine Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baubewilligungsverfahren zulässig ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Die Gemeinde machte die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit einer Projektänderung aufmerksam.8 Davon machten die Beschwerdeführenden jedoch keinen