bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung braucht eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung.6 Für Projektänderungen gelten die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Baubewilligungsdekrets, soweit in Art. 43 BewD nichts anderes geregelt ist. Sie setzen ein entsprechendes schriftliches Gesuch voraus und die Änderungen sind in der Regel in einem Plan festzuhalten. Projektänderungen vom Amtes wegen sind so wenig zulässig, wie Baubewilligungen ohne schriftliches Gesuch.7