a) Die Beschwerdeführenden räumen zwar ein, dass der jetzige Standort des Carports nicht dem bewilligten entspricht, der Strassenabstand werde jedoch klar eingehalten. Das Bauprojekt bleibe trotz des veränderten Standorts in seinen Grundzügen gleich, womit eine geringfügige Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD4 vorliege. In einem solchen Fall könne die Baubewilligungsbehörde das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten.