4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Juni 2021 hält die Gemeinde an ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 14. April 2021 fest und beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Gebrauch und halten nach wie vor an der Beschwerde samt Anträgen fest. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.